VON DR. ASTRID GUNTHER Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - kurz 31. BImSchV - enthält u.a. relevante Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Substanzen. In einer vor kurzem erfolgten Uberarbeitung der Verordnung wurden die darin enthaltenen Grenzwerte an den aktuellen Stand der besten verfügbaren Techniken angepasst. Die nun umgesetzte Uberarbeitung der 31. BImSchV war notwendig geworden, da auf europäischer Ebene im Dezember 2020 ein neues BVT-Merkblatt zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösemittel erschien. Dieses wurde im sogenannten Sevilla-Prozess unter Beteiligung von Stakeholdern der Branche erstellt. Im Merkblatt sind die ...